Betriebshof GC Hufeisensee© Sommerfeld AG

Titelthema

Kein Tetris im neuen Betriebshof

Erfolgreiches Bauprojekt beim GC Hufeisensee

Der Blick vom Abschlag auf Bahn 5 oder der Stammtisch hinten rechts im Clubhaus oder die Teiche auf Bahn 16 oder, oder, oder: Jeder Golfer hat seinen ganz persönlichen Lieblingsplatz auf einer Anlage. Doch so verschieden diese sein mögen, ein Ort würde bei einer entsprechenden Umfrage wohl nie genannt werden – dabei ist er von elementarer Bedeutung für eine gepflegte, funktionierende Anlage. Die Rede ist vom: Betriebshof.

Immerhin: In diesen Tagen, da selbst eingefleischte Golfer beim Wörtchen „Grün“ statt ans Putten an den Weihnachtsbaum denken, steht der Betriebshof bei vielen Clubs im Fokus. Allerorts wird Frostschutz aufgefüllt, aufgeräumt, sortiert, hergerichtet, um- oder gleich ganz neu gebaut. So geschehen beim GC Hufeisensee (Halle/Saale), der für seinen neuen Betriebshof pragmatische Wege gegangen ist. „Statt Stein auf Stein zu bauen, haben wir uns für eine Fertighalle entschieden“, berichtet Betreiber Norbert Labuschke. „Auf diese Weise haben wir rund 25 Prozent der Kosten gespart.“

Nun ist Sparen zwar gut, allerdings muss auch das Ergebnis stimmen – wofür in diesem speziellen Fall die Sommerfeld AG mitverantwortlich war. „Da wir den GC Hufeisensee pflegen dürfen, wurden wir auch direkt in die Planung des Betriebshofs einbezogen“, berichtet Sommerfeld-Marketingleiter Ingo Staats. Für Labuschke war das nur logisch: „Die Experten wissen am besten, welchen Platz sie für ihre Maschinen und Geräte benötigen.“
Bei der Planung wurde berechnet, gezeichnet und direkt in Betracht gezogen, dass die Anlage um weitere 9 Bahnen wachsen soll, was den Maschinenbedarf erhöht. Entscheidend bei alledem war laut Staats eine „bedarfsgerechte Planung“. Auf der einen Seite durfte kein Geld für unnötigen Raum verschwendet werden, auf der anderen Seite sei keinem mit einer zu kleinen Maschinenhalle geholfen. „Die Greenkeeper sollen ja beim Rein- und Rausfahren der Maschinen nicht Tetris spielen.“ Am Ende der Arbeit standen detaillierte Skizzen für eine 15 x 28,5 Meter große Halle, in denen direkt vermerkt war, wo die Mäher, der Schlepper oder das Schwerlastregal stehen sollen.

Für die Umsetzung wurde die Firma TEPE Hallensysteme mit ins Boot geholt, die die (übrigens sehr schnell genehmigte) Fertighalle aufbaute. „Alles in allem ein sehr gutes Beispiel, dass es nicht immer `Stein auf Stein´ sein muss, sondern mit der richtigen Planung auch schneller und günstiger ein Betriebshof errichtet werden kann, der allen Anforderungen genügt“, bilanziert Ingo Staats.

Weiterer Grund zur Freude: Der GC Hufeisensee sparte nicht an den Räumen für die Greenkeeper. Direkt angrenzend an die Halle gibt es einen Container als Sozialraum für Pausen, Umkleiden sowie ein Büro, in dem die administrativen Arbeiten erledigt werden. Das sollte zwar Standard sein (siehe § 3a Arbeitsstättenverordnung) – ist es aber nicht. Auf einigen Anlagen müssen Greenkeeper in zugigen Hallen ohne fließend Wasser oder Sanitäranlagen Pausen machen. „Um das klipp und klar zu sagen: Die allermeisten Golfclubs sorgen sehr gut für ihre Mitarbeiter“, betont Ingo Staats. Aber wie immer gäbe es zur Regel auch vereinzelte Ausnahmen. Und mit Blick auf diese Ausnahmen wäre es dort bestimmt eine Überlegung wert, mit einer der nächsten Investitionen eventuell nötige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu finanzieren.

Für Norbert Labuschke keine allzu schwierige Entscheidung: „Mal abgesehen davon, was menschlich richtig ist, sind zufriedene Mitarbeiter gute Mitarbeiter“, so der erfahrene Unternehmer. Heißt mit anderen Worten: Auch wenn kein Golfer den Betriebshof oder das Greenkeeper-Büro je zu seinem Lieblingsplatz auf der Anlage küren wird, verdienen auch diese Bestandteile einer Golfanlage Beachtung.

Auszug aus §3A Arbeitsstättenverordnung

„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber (…) den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und die ergonomischen Anforderungen (…) zu berücksichtigen.“

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